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Beitragsordnung
 

Geschäfts- und Beitragsordnung der

 

 Bürgergesellschaft Gaimersheim e.V.

 

vom 08.03.2012

  

Die Mitgliederversammlung der Bürgergesellschaft Gaimersheim e.V. beschließt folgende Geschäfts- und Beitragsordnung:

Vorbemerkung:

Die in dieser Geschäfts- und Beitragsordnung in männlicher Form gewählten Bezeichnungen schließen ebenso die weiblichen Vertreter mit ein. 

§ 1  Mitgliederversammlung

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen. Beantragt ein Mitglied geheime Abstimmung, so ist diesem Antrag zu entsprechen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Vor jeder Versammlung werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich die Mitglieder und Gäste eintragen.

§ 2  Wahlen

Zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus mindestens 2 Personen besteht, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.  Sofern niemand Widerspruch erhebt, erfolgen die Wahlen in offener Abstimmung.

Während der Durchführung von Wahlen obliegt die Versammlungsleitung dem Wahlleiter. Er stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es der Versammlung bekannt.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister und der Schriftführer werden einzeln gewählt.

Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.

Werden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl gestellt und erreicht von den zur Wahl gestellten Kandidaten keiner mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so werden die beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen konnten, erneut zur Wahl gestellt. Alle übrigen Kandidaten scheiden in diesem zweiten Wahlgang aus.

Ergibt auch die Stichwahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das vom Wahlleiter gezogen wird.

Die Durchführung der Wahl und das Ergebnis sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Wahlleiter zu unterschreiben ist.

Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige, bei der Feststellung des Wahlergebnisses sich ergebende Fragen.

Die Niederschrift ist während der Dauer der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 3  Gebühren, Auszahlungen und Gutschriften 

Die jeweils pro Stunde empfangene Hilfeleistung anfallende Gebühr von 10€, bzw. pro halbe Stunde 5€,  wird  automatisch per Bankeinzug, frühestens ab dem 3.Tag nach der Buchung, nach Abgabe der Leistungsnachweise im Büro bzw. bei den monatlichen Mitgliedertreffen, eingezogen. Auszahlung  für erbrachte Hilfeleistung in Höhe von  8,60€ pro Stunde (4,30€ pro halbe Stunde), bzw. Gutschrift, erfolgt frühestens ab dem 3.Tag nach der Buchung.

Eine Fahrkostenpauschale in Höhe von 38 Cent pro Kilometer kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Leistungsnehmer und Leistungserbringer in Ansatz gebracht werden und ist vom Leistungsempfänger sofort bar an den Leistungserbringer auszuzahlen. Eine Abrechnung durch den Verein ist auf Wunsch ebenfalls möglich.

Gutscheine für Hilfeleistungen können nur zur Verrechnung auf dem Gutschriftenkonto des Mitglieds, nicht zur Auszahlung in bar verwendet werden.

Aus steuerrechtlichen Gründen beträgt der Höchstbetrag für die jährliche Leistungsauszahlung 2.400 € (sog. Übungsleiterpauschale).

Bei der Jahreshauptversammlung wird der  Gutschriftenkontostand den Mitgliedern zum Ende des abgelaufenen Jahres ausgehändigt.

Bei Tod eines Mitglieds wird das Gutschriftenkonto von dem im Aufnahmeantrag angegebenen Abtretungsempfänger übernommen bzw. an ihn ausgezahlt.

§ 4  Versicherungen

Eine Unfallversicherung der Mitglieder besteht  bei Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des Vereins bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg.

Weiterhin besteht eine Haftpflichtversicherung, die auch Schadensfälle der Mitglieder untereinander regelt. Darüber hinaus besteht eine Vollkaskoversicherung bei Schäden am Fahrzeug und eine Versicherung bei Verlust des Schadenfreiheitsrabattes, wenn ein Mitglied mit einem Fahrzeug im Auftrag der Seniorengemeinschaft einen Schaden erleidet oder verursacht.

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein  ist zum Ende des Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) mit 2-monatiger schriftlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand möglich. 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bei Aufnahme fällig und wird fortlaufend jeweils am 28. Februar des Geschäftsjahres per Einzugsermächtigung eingezogen. Er beträgt 34,--€ pro Person, bei Ehepaaren insgesamt 48,--€  (dies gilt auch für Lebenspartner) und bei Institutionen und Familien 50,--€. Bei Personen, die nach dem 28. Februar eingetreten sind, wird der Jahresbeitrag innerhalb von 4 Wochen nach dem Eintrittsdatum abgebucht.

§ 7  Wartezeit

Nach Eintritt in die Bürgergesellschaft Gaimersheim ist ein Erhalt von Leistung erst nach Ablauf einer Mitgliedszeit von 3 Monaten möglich. Abweichungen davon bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.

 

Grundsätzlich wird der volle Jahresmitgliedsbeitrag fällig, unabhängig vom Beitrittszeitpunkt.

Aktualisiert am 9.01.2024

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