Der Verein führt den Namen „Bürgergesellschaft Gaimersheim“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen.
Der Verein hat seinen Sitz in Gaimersheim.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Bürgergesellschaft Gaimersheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe und die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
Anliegen des Vereins ist der Aufbau und die Durchführung einer Selbsthilfeorganisation für hilfebedürftige Bürger. Insbesondere ältere Menschen sollen durch die Tätigkeit des Vereins darin unterstützt werden, möglichst lange selbstbestimmt zu Hause zu wohnen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft wird mit der Entscheidung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung wirksam.
Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder seine satzungsgemäßen Pflichten wiederholt verletzt hat, oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht zahlt.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Vereins aktiv mitzuwirken und an Veranstaltungen teilzunehmen. Es hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen der Bürgergesellschaft Gaimersheim zu fördern.
Jedes Mitglied hat einen jährlich im Voraus fälligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Beiträge werden per Lastschrift eingezogen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB und führt die laufenden Geschäfte. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
b) Ausführung der Beschlüsse,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresberichts,
d) Aufnahme neuer Mitglieder.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der erweiterte Vorstand umfasst zusätzlich den Schriftführer und bis zu zehn weitere Beisitzer.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Im Innenverhältnis vertreten sie den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.
Die Mitglieder des Vorstands und des erweiterten Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl und Abberufung sind zulässig. Mit Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Vorstandsamt.
Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter einberufen. Eine Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die des Stellvertreters.
Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) Satzungsänderungen,
b) Auflösung des Vereins,
c) Mitgliedsaufnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3, Ehrenmitgliedschaften, Ausschlüsse,
d) Wahl und Abberufung des Vorstands,
e) Entgegennahme des Jahresberichts, Entlastung des Vorstands,
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, schriftlich mit zweiwöchiger Frist einzuberufen.
Jedes Mitglied kann bis eine Woche vorher schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge, die nicht aufgenommen wurden oder spontan gestellt werden, mit einfacher Mehrheit – außer bei Satzungsänderungen, Auflösung oder Beitragserhöhungen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich verlangt.
Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem gewählten Versammlungsleiter geleitet.
Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Es wird offen abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit, die Auflösung des Vereins einer 9/10-Mehrheit.
Über die Versammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen und vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
Im Falle der Auflösung sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern keine anderen benannt werden.
Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Markt Gaimersheim, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Regelung gilt auch bei Verlust der Rechtsfähigkeit.
Diese Satzung wurde errichtet am 17.08.2011, geändert am 18.11.2011 und am 28.12.2011.
Gaimersheim, 28.12.2011
Bürgergesellschaft Gaimersheim e.V.
Obere Marktstraße 8
85080 Gaimersheim
Öffnungszeiten Büro
Freitag: 10-12 Uhr
Telefon: 08458 / 3889093
Email: info@bg-gaimersheim.de
Website: bg-gaimersheim.de
Mit freundlicher Unterstützung von:
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